Vereinsstatuten ACDCA

§ 1) Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für die Didaktik der Computeralgebra“. Er hat seinen Sitz an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Standort Hollabrunn, 2020 Hollabrunn, Dechant-Pfeifer-Straße 3.
Seine Tätigkeit erstreckt sich national und international.

§ 2) Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf  Gewinn ausgerichtet ist, will Beiträge zur Lösung der Schnittstellenproblematik zwischen Wissenschaft, Softwareproduktion und Unterrichtspraxis in den Bereichen der Computeralgebrasysteme und der Medienvielfalt im Mathematikunterricht leisten und die österreichische Forschung und Erfahrung auf diesem Gebiet international durch Kontakte, Vorträge, Publikationen und Konferenzen vertreten.

Der Verein will die Koordination der -

  • Fachwissenschafter und Fachdidaktiker der Mathematik, der Informatik und der naturwissenschaftlichen Fächer, die im Bereich Computeralgebra forschen und Auswirkungen von Computeralgebrasystemen auf den Unterricht untersuchen,
  • Fachwissenschafter der Pädagogik und Psychologie, die Auswirkungen des Computereinsatzes im kognitiven und effektiven Bereich untersuchen,
  • Produzenten von Software, die an einem Regelkreis zwischen Produktion und Nutzung interessiert sind,
  • Lehrer und Schüler, die Experimente mit Computeralgebrasystemen durchführen,

Der Verein will Beiträge zur Umsetzung der Lehrpläne, zur Standarddiskussion und zur Medienvielfalt im Mathematikunterricht leisten.

§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Zweck des Vereins soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Initiierung und Betreuung von Forschungsprojekten und Unterrichtsexperimenten,
  • Veranstaltung von nationalen und internationalen Konferenzen und Workshops.

Darüber hinaus will der Verein -

  • Unterrichtsmaterialien und Materialien zur Evaluation von Experimenten entwickeln,
  • Beiträge zur Verwendung von verschiedenen elektronischen Medien im Mathematikunterricht erzeugen,
  • Untersuchungsergebnisse international verbreiten,
  • bei Softwareproduktionen und -adaptionen mitarbeiten,
  • Vorschläge zur Veränderung des Curriculums im Bereich der Ziele, Inhalte, Standards und der didaktischen Grundsätze entwerfen
  • und Diplomarbeiten und Dissertationen unterstützen.

Aufbringung der Mittel:

Die für diese Arbeiten notwendigen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Förderungsbeiträge öffentlicher und privater Stellen sowie erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen aufgebracht werden.

§ 4) Art der Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder sind alle jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins voll teilnehmen.
  • Fördernde Mitglieder sind alle jene physischen und juristischen Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.
  • Ehrenmitglieder sind physische Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verein vom Vorstand zu solchen ernannt werden.

§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden, deren Aufnahme der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch -

  • Ableben bei physischen, bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen;
  • Freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist;
  • Ausschluss, der vom Vorstand erfolgt, wenn das betreffende Mitglied seine Vereinspflichten gröblich verletzt, durch sein Verhalten das Ansehen oder die Zwecke des Vereins schädigt, oder trotz dreimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Gegen einen solchen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben pünktlich einen von der Generalversammlung beschlossenen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet -

  • die Interessen der Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte,
  • die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

Sie haben das Recht -

  • an den Generalversammlungen des Vereins mit beschließender Stimme teilzunehmen,
  • auf Stellung von Anträgen in der Generalversammlung über Gegenstände der Tagesordnung sowie von selbständigen Anträgen gegen zeitgerechte Anmeldung beim Vorstand;
  • auf das aktive und passive Wahlrecht,
  • die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

§ 8) Organe des Vereins

Diese sind:
      1. die G
eneralversammlung
      2.
der Vorstand
      3.
der Rechnungsprüfer
      4.
das Schiedsgericht

Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§ 9) Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002. Sie hat mindestens einmal in 4 Kalenderjahren stattzufinden. Sie kann sowohl physisch als auch als online-Konferenz abgehalten werden. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, die Rahmenbedingungen für die Mitwirkung an der Generalversammlung zu schaffen.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Monat vor dem Termin zu verständigen. die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Sollten auch diese verhindert sein, übernimmt der Schriftführer den Vorsitz. Bei dessen Verhinderung führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

§10) Aufgabenbereich der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

a) Entgegennahmen und Genehmigungen der Tätigkeitsberichte und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre und Erteilung der Entlastung an den Vorstand;

b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;

c) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter.

Der Vorstand, der von einer Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das eine Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre und richtet sich nach den in §9 genannten Intervallen für die Einberufung der Generalversammlung. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein Stellvertreter. Sollten auch diese verhindert sein, übernimmt der Schriftführer den Vorsitz. Bei dessen Verhinderung führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12) Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses,

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,

c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

e) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von §3

§13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann und seine Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Die beiden Stellvertreter teilen sich die nationalen und internationalen Agenden des Vereins.

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann oder einem Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann oder einem Stellvertreter und vom Kassier oder dessen Stellvertreter gemeinsam zu unterfertigen.

§14) Die Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der statutengemäßen Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für die Vorstandsmitglieder (§10) sinngemäß.

§15) Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§16) Datenschutz

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Die personenbezogenen Daten werden nur innerhalb des Vereins erfasst. Personenbezogene Daten werden im Bedarfsfall nur mit ausdrücklicher Zustimmung der/des Betroffenen weitergegeben.

§17) Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der freiwilligen Auflösung dem gemeinnützigen Verein Internationales GeoGebraInstitut (IGI) zu. Sollte dies unmöglich sein, wird das Vereinsvermögen der Fortbildung im Bereich Technologieeinsatz und Computeralgebra zufließen.